Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI (§ 87 BetrVG)
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, sobald eine KI Leistung oder Verhalten von Mitarbeitenden überwachen kann. Ohne Betriebsvereinbarung drohen langwierige Blockaden bei der Einführung.
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