Art. 22 DSGVO (Automatisierte Entscheidungen)
Regelt das Recht, keiner ausschließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher Wirkung unterworfen zu werden. Im Beschäftigtenverhältnis ist eine wirksame Einwilligung dazu aufgrund des Machtgefälles rechtlich kaum haltbar — die menschliche Einzelfallprüfung bleibt Pflicht.
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